Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zuführ- und Fördertechniken zur Verwendung

§ 1 Geltung

1.) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).

2.) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Besteller über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

3.) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1.) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2.) Ausschließlich maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der durch unsere schriftliche Auftrags- oder Vertragsabschlussbestätigung geschlossenen Vertrag einschließlich dieser AVB. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Etwaige von uns getätigte mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3.) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übersandt wird.

4.) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Unsere Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5.) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Mustern und Produktproben sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten sonstigen Unterlagen vor. Der Besteller darf diese Unterlagen und/oder Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Unterlagen und/oder Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlungen

1.) Die Preise gelten für den in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

2.) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise.

3.) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges behalten wir uns vor.

4.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.) Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

6.) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferzeit und Lieferungen

1.) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Löhne).

2.) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.) Wir sind – unbeschadet unserer Rechte wegen eines Verzuges des Bestellers – berechtigt, vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

5.) Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und
  • dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6.) Teillieferungen auf Wunsch des Bestellers erfolgen nur, sofern wir diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Die durch die Teillieferung entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.

7.) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser AVB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in Löhne.

2.) Die Art des Versandes und der Verpackung untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen.

3.) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Produkte, wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Produkte versandbereit sind und wir dies gegenüber dem Besteller angezeigt haben.

4.) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerungen durch uns betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Produkte pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer bzw. höherer Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.

5.) Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

1.) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung oder – sofern vereinbart – der Abnahme und beträgt ein Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

2.) Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den vom ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei Ablieferung offensichtlich erkennbare Beschädigungen oder Mängel der Produkte sind gegenüber dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten vom Besteller unmittelbar auf dem Frachtbrief unter Angabe des Schadens oder Mangels zu quittieren. Die Produkte gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Produkte als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits in einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen sind beanstandete Produkte frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Produkte sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden.

3.) Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte sind wir nach unserer, innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4.) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

5.) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die gelieferten Produkte ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 beschränkt.

2.) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Produkte, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktion oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Produkte ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3.) Soweit wir gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Unmittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Produkte sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Produkte typischerweise zu erwarten sind.

4.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5.) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.) Die Beschränkungen dieses § 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Schutzrechte, Software

1.) Soweit wir Produkte nach Vorgaben des Bestellers herstellen und/oder liefern, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die Produkte frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Sollten wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Hinblick auf nach den Vorgaben des Bestellers hergestellter Produkte in Anspruch genommen werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen aus dieser Verletzung herrührenden Ansprüchen freizustellen.

2.) Für den Fall, dass die gelieferten Produkte in vom Besteller nicht nach § 8 (1) zu vertretender Weise gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte eines Dritten verletzen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Produkte abändern oder austauschen, sodass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Produkte aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Funktion erfüllen, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.

3.) Dem Besteller wird das nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die mit den Produkten gelieferte Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte zu nutzen.

4.) Der Besteller ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemäß § 8 (3) oder zu Sicherungszwecken.

5.) Der Besteller darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigentum an dem betreffenden Produkt auf diesen Dritten übertragen wird und der Besteller keine Kopien der Software zurückbehält. Weitergehende Rechte an der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation stehen dem Besteller nicht zu, insbesondere kein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.

6.) Wir sind in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software offenzulegen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.) Alle von uns gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus dem Liefervertrag und der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrent-Verhältnis) sicherungshalber in unserem Eigentum.

2.) Der Besteller bewahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.

3.) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller diese unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

4.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

5.) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache diesem gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6.) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – besteht unsererseits Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, an uns abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir dürfen die Einzugsermächtigung nur bei Eintritt des Verwertungsfalls widerrufen.

7.) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

§ 10 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Abtretungsverbot, Wirksamkeit, Daten

1.) Für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist unser Sitz in Löhne ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

2.) Die zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss der Vorschriften zum Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

3.) Der Besteller darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

4.) Wir weisen darauf hin, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

5.) Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.